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ePA-Abrechnung

 

Die EBM-Ziffern 01648, 01647 und 01431 vergüten die Leistungen  im Zusammenhang mit der ePA  - extrabudgetär. Die EBM-Ziffer 01648 die Erstbefüllung der ePA, die Ziffern 01647 sowie  01431 das Einstellen aktueller Dokumente.

Für Privatversicherte empfiehlt die Bundesärztekammer (BÄK) als Analogberechnung die A75 (Erstbefüllung) und die A70 (Weiterbefüllung). 

EBM-Ziffer 01648 Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung | 89 Punkte | € 11,03: einmalig je Versicherten

  • enthält die Patientenakte schon Daten, darf die Pauschale nicht noch einmal abgerechnet werden
  • im Behandlungsfall nicht neben der EBM-Ziffer 01647 und 01431 möglich
  • Beratung des Patienten zur ePA ist kein Bestandteil dieser Ziffer

EBM-Ziffer 01647 Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung | 15 Punkte | € 1,86: bei persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt

  • Zusatzpauschale auf die Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschale, zu den EBM-Ziffern 01320/01321 (ermächtigte Ärzte und der EBM-Ziffer 30700 (Schmerztherapie)
  • einmal im Behandlungsfall
  • im Behandlungsfall nicht neben der EBM-Ziffer 01648 möglich

EBM-Ziffer 01431 Zusatzpauschale ePA zu den Gebührenordnungspositionen 01430, 01435 und 01820  | 3 Punkte | € 0,37

: ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und ohne Arzt-Patienten-Kontakt in der Videosprechstunde

  • maximal viermal im Arztfall
  • nicht mehrfach am Tag
  • nicht neben anderen Gebührenordnungsziffern außer den EBM-Ziffern 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung) abrechenbar

Weitere Informationen zu die Ziffern finden Sie auf der Homepage der KBV.

Für die Erstbefüllung und Pflege der ePA empfiehlt die Bundesärztekammer diese Analogberechnungen 

  • A75 Erstbefüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte  (incl. der dazugehörigen Metadaten) | € 7,58 (€ 17,43 bei Steigerungsfaktor 2,3)
  • A70 Weiterbefüllung der elektronischen Gesundheits- oder Patientenakte (incl. der dazugehörigen Metadaten) | € 2,33 (€ 5,36 bei Steigerungsfaktor 2,3)

Die Bekanntmachung der Bundesärztekammer im Detail.