EBM-Ziffer 01435 – Eine unterbeachtete Ziffer
Die Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale (EBM-Ziffer 01435) bewertet mit 88 Punkten (€ 10,50) führt oft ein unberechtigtes Schattendasein. Der Grund dafür ist in vielen Fällen ein "Missverständnis". Die Einschränkung , dass bei einer im Arztfall abgerechneten Versicherten-, Grund- und /oder Konsiliarpauschale die Ziffer nicht genutzt werden kann, wird auf den Behandlungsfall bezogen. Damit wäre die Ziffer tatsächlich nur eine Ziffer für wenige Fälle. Die Einschränkung bezieht sich aber auf den Arztfall und das eröffnet einige Möglichkeiten , besonders bei Telefonkontakten in Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) oder Medizinischen Versorgungszenten (MVZ). Auch bei der telefonischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) kann die 01435 genutzt werden.
Bewertung: 88 Punkte - € 10,50.
- Telefonische Beratung des Patienten im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt bei Kontaktaufnahme durch den Patienten
und/oder
- Anderer mittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 3.1 der Allgemeinen Bestimmungen
Abrechnungsbedingungen
- Im Behandlungsfall einmal, bei Patienten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zweimal
- nicht, wenn in demselben Arztfall schon eine Versicherten-, Grund- und /oder Konsiliarpauschale abgerechnet wurde. WICHTIG: die Einschränkung betrifft den Arztfall, nicht den Behandlungsfall!
- i. d. R. im Behandlungsfall nur neben den Ziffern 01431, 40128 und 40129 möglich – so interpretieren die meisten KVen diese Formulierung unter den Allgemeinen Bestimmungen 4.3.1.Arzt-Patienten Kontakt: "Finden im Behandlungsfall ausschließlich telefonische Arzt-Patienten-Kontakte oder andere mittelbare Arzt-Patienten-Kontakte statt, sind diese nach der Gebührenordnungsposition 01435 berechnungsfähig.“
…die Ziffer ist nicht möglich, wenn
- die Praxis den Patienten bzw. die betreuende Person anruft.
- in demselben Arztfall schon eine Versicherten-, Grund- und /oder Konsiliarpauschale abgerechnet wurde.
- eine andere Ziffer als die 01431, 40128 und 40129 im Behandlungsfall abgerechnet wurde.(mögliche Ausnahme s. u. Steckbreif)
..aber auch einige Möglichkeiten die Ziffer abzurechen, wenn
- der Patient den Arzt anruft (auch bei Rückruf durch den Arzt).
- die den Patienten betreuende Person in der Praxis anruft, bei älteren Patienten z. B. die Kinder oder das Pflegepersonal, bei Kindern die Eltern.
- in demselben Arztfall keine Versicherten-, Grund- und /oder Konsiliarpauschale abgerechnet wurde.
- keine weitere Ziffer, außer 01431, 40128 und 40129 abgerechnet wurde.(mögliche Ausnahme s. u. Steckbreif)
- der Patient war im betreffenden Quartal noch nicht in der Praxis
- auch bei telefonischer Krankschreibung des Kindes
- wünscht der Patient einen Ausdruck der AU zusätzlich berechnen: Portopauschale 40128, bei „Kind-krank-Bescheinigung (Muster 21) 40129
- Einlesen der Versichertenkarte in diesen Fällen nicht notwendig, Versichertendaten können im Ersatzverfahren aus der Patientenakte übernommen werden (Mitteilung der KBV)
- wird im Laufe des Quartals bei dem Patienten doch noch eine Versicherten-, Grund- und /oder Konsiliarpauschale abgerechnet, entfällt die Ziffer
der Patient war im betreffenden Quartal noch nicht in der BAG / dem MVZ
- auch bei telefonischer Krankschreibung des Kindes
- wünscht der Patient einen Ausdruck der AU zusätzlich berechnen: Portopauschale 40128, bei „Kind-krank-Bescheinigung (Muster 21) 40129
- Einlesen der Versichertenkarte in diesen Fällen nicht notwendig, Versichertendaten können im Ersatzverfahren aus der Patientenakte übernommen werden (Mitteilung der KBV)
Patient war schon in der BAG / dem MVZ,...
- ...spricht aber nicht mit dem Arzt, der die Versicherten-, Grund- und /oder Konsiliarpauschale abgerechnet hat – 01435 möglich, weil in diesem Arztfall keine Pauschale abgerechnet wurde.
- rechnet dieser Arzt später eine weitere Leistung ab, z. B. einen Ultraschall oder eine Wundversorgung streichen die KVen zumeist diese Ziffer.
Anders als beim Sonderfall telefonische AU muss man jetzt die EBM-Abrechnungsbeschränkung: „Kontaktaufnahme durch den Patienten“ beachten. Das bedeutet, der Patient muss in der Praxis anrufen, nicht die Praxis ruft den Patienten an. Ruft der Arzt den Patienten allerdings zurück ist die Bedingung „Kontaktaufnahme durch den Patienten“ erfüllt.
Durch die Beschränkung „in demselben Arztfall“ kann die 01435, außer bei der telefonischen AU, in der Einzelpraxis nur selten abgerechnet werden. Bei praktisch allen Patienten wird eine Versicherten- oder Grundpauschale abgerechnet. Damit hat die Einzelpraxis kaum Ärztfälle ohne Pauschale. Es bleiben wenige Fälle, bei denen tatsächlich nur mit dem Patienten oder der ihn betreuenden Person telefoniert wurde. Auch, wenn es nur einige sind, sollte man diese Fälle nicht vergessen. Die Ziffer ist mit € 10,50 bewertet und so ergeben nur 10 Fälle immerhin € 105,-.
Hier gilt auch: wird neben der 01435 eine weitere Leistung abgerechnet streichen zumeist die KVen die 01435.
Anders als beim Sonderfall telefonische AU muss man jetzt die EBM-Abrechnungsbeschränkung: „Kontaktaufnahme durch den Patienten“ beachten. Das bedeutet, der Patient muss in der Praxis anrufen, nicht die Praxis ruft den Patienten an. Ruft der Arzt den Patienten allerdings zurück ist die Bedingung „Kontaktaufnahme durch den Patienten“ erfüllt.
Anders als in der Einzelpraxis führt die Einschränkung "in demselben Arztfall" dazu, dass das Abrechnen der 01435 nicht zum Einzelfall wird. Hier rechnet, besonders bei einer fachgleichen Praxis (z. B. nur Hausärzte) nur ein Arzt die Versichertenpauschale für den Patienten ab. Damit können die „Ärzte ohne Versichertenpauschale“ bei entsprechender Leistung die 01435 abrechnen. Als Beispiel: Arzt A betreut den Patienten und rechnet die Versichertenpauschale ab. Der Patient ruft zu einem späteren Zeitpunkt an, weil er z. B. Fragen zu seinen Medikamenten hat. Arzt A ist gerade nicht in der Praxis, darum wird er mit Arzt B verbunden, der ihn berät. Arzt B rechnet für diese Leistung jetzt die 01435 ab. DENN: Bei Arzt B wurde keine Versichertenpauschale abgerechnet, d. h. die Einschränkung „nicht in demselben Arztfall in dem eine Versichertenpauschale abgerechnet wurde“ trifft für ihn nicht zu. Solche Fälle sind in einer BAG nicht selten und damit kann hier die 01435 eine interessante Ziffer sein.
Hier gilt auch: wird neben der 01435 eine weitere Leistung abgerechnet streichen zumeist die KVen die 01435.
Einzelpraxis
- Kontakt : Beratung und Untersuchung Arzt A 03000
- Kontakt : Telefonische Beratung Arzt A 01435
01435 wird gestrichen, im Arztfall wurde eine Versichertenpauschale berechent
BAG oder MVZ
- Kontakt : Beratung und Untersuchung Arzt A 03000
- Kontakt : Telefonische Beratung Arzt B 01435
01435 wird nicht gestrichen, Arzt B hat keine Versichertenpauschale abgerechnet
*Weitere mögliche Ziffern wie die Chronikerpauschale, Gesprächsziffern etc. wurden in dem Beispiellen nicht berücksichtigt.