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Abrechnungsregeln für telemedizinische Leistungen in der GOÄ

Um Klarheit zu schaffen wie bei Privatpatienten telemedizinische Leistungen abgerechnet werden können, hat die Bundesärztekammer Abrechnungsempfehlungen veröffentlicht.

Die Regelungen im Detail:

GOÄ-Ziffer Legende* | Bemerkung
A1 Beratung durch den Arzt mittels Email – Chat und SMS ausgeschlossen.
1 und 3 Beratung durch den Arzt in der Videosprechstunde - Hier wurde klargestellt: die Videosprechstunde ist eine besondere Ausführung der Beratung via "Fernsprecher" und muss daher nicht analog abgerechnet werden.
A4 Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) mittels Videoübertragung – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken
A5 Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde).
A33 Anleitung des Patienten zu Grundprinzipien des Telemonitorings, zum Gebrauch der eingesetzten Geräte und zum Selbstmanagement
A2 Ausstellung von Rezepten [….] mittels Videotelefonie, Email durch Medizinische Fachangestellte – Chat und SMS ausgeschlossen.
A15 Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen mittels Videoübertragung während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken
60 Vorstellung eines Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz – GOÄ-Ziffer 60 „Konsiliarische Erörterung“.
A60 „Telekonsil“ – Gemeinsame ärztliche Fallbeurteilung im Rahmen diagnostischer Verfahren wie CT-, MRT- und Röntgenuntersuchungen etc. (GOÄ-Ziffer 60  originär: Konsiliarische Erörterung“).
A60 Konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und veranlassten Maßnahmen und/oder patientenindividuelle Erörterung über die Notwendigkeit einer täglichen Sichtung von Warnmeldungen auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zwischen den am Telemonitoring beteiligten Ärzten einschließlich der entsprechenden Dokumentation, je beteiligtem Arzt
A70 Medikationsplan – Erstellung/Aktualisierung und ggf. elektronische Versendung (GOÄ-Ziffer 70 originär: kurze Bescheinigung).
A70 Weitere Befüllung der elektronischen Patienten-oder Gesundheitsakte mit medizinischen Informationen, inklusive Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten
A75 Erstbefüllung der elektronischen Patienten-oder Gesundheitsakte mit medizinischen Informationen, inklusive Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten
A76 Verordnung und Einweisung in digitale Gesundheitsanwendungen (GOÄ-Ziffer 76 originär: schriftlicher Diätplan).
A661 Telemetrische Funktionsanalyse einer Herzschrittmachers, Defibrillators oder CRTs, wenn Daten über eine größere Entfernung übertragen werden müssen. Größere Entfernung bedeutet z. B. der Arzt ist in der Praxis, der Patient zu Hause. (GOÄ-Ziffer 661 originär: Impulsanalyse und EKG zur Überwachung eines implantierten Schrittmachers).
A551

Datenerfassung, Analyse und Sichtung von ggf. auftretenden Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels kardialer Aggregate telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz

A600 Datenerfassung, Analyse und Sichtung von ggf. auftretenden Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels externer Messgeräte telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz

* zur Übersichtlichkeit teilweise gekürzt.

Zuschläge zu den Beratungen und Untersuchungen können ebenfalls abgerechnet werden.

Die Ärztekammer empfiehlt bei der Rechnungsstellung „im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit“ die telemedizinische Leistungserbringung im Klartext und ggf. mit der jeweiligen Mindestdauer anzugeben.

Weitere Informationen wie die vollständigen Legenden finden Sie hier.