Abrechnung Videosprechstunde
Die Videosprechstunde bietet zunehmend eine Möglichkeit Patienten zu betreuen, ohne das sie in die Praxis kommen müssen. Viele Leistungen sind inzwischen auch in der Videosprechstunde möglich: z. B. die Krankschreibung, Rezepte, Notfallbetreuung und eine Fallkonferenz. Auch viele der Anfangs geltenden Beschränkungen wurden im Laufe der Zeit aufgehoben. Das eröffnet Praxen neue Optionen – bis hin zum „Home office“.
Entscheidende Voraussetzung für die Videosprechstunde*
- Videosprechstunde muss medizinisch vertretbar sein.
- nur einen von der KBV zugelassenen Videodienst verwenden (Datenschutz)
- Einverständniserklärung muss vorliegen
- Vertraulichkeit muss auch bei der Videosprechstunde sichergestellt sein, z. B. durch einen abgeschlossenen Raum in der Wohnung.
* Die Regeln zur Videosprechstunde im Detail finden Sie in der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä)
Abrechnen in der Videosprechstunde - die Grundregeln
- Bei einer Videosprechstunde werden die „normale“ Versicherten– Grund- oder Konsiliarpauschale und, wenn die entsprechenden Abrechnungsbedingungen vorliegen, die jeweiligen Zuschläge (03040, 04040, 03060, 03061 und PGF) abgerechnet.
- Nicht berechnet werden können bei den Versicherten – Grund- und Konsiliarpauschalen die EBM-Ziffern 03030, 04030, 12220, 12225.
- Videosprechstunden werden beim Chronikerzuschlag berücksichtigt. Haus- und Kinderärzte erhalten den Zuschlag (EBM-Ziffern 03220-22 und 04220-22) auch, wenn ein oder zwei der drei erforderlichen Arzt-Patienten-Kontakte per Videosprechstunde stattfinden.
- Die Abrechnung ist ohne vorherigen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt möglich.
- Ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt erfolgt ein Abschlag zwischen 20% und 30%, abhängig von der Arztgruppe – diesen nimmt die KV in der Abrechnung vor.
- Fälle ohne persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt markiert die Praxis mit der Pseudo-EBM-Ziffer 88220.
- Ist über die Videosprechstunde hinaus eine weitere Versorgung notwendig, z. B. eine Blutentnahme, eine Sonographie oder ein EKG muss die Praxis eine "strukturierte Anschlussversorgung" anbieten. Das bedeutet z. B. einen kurzfristigen Termin in der Praxis, eine taggleiche Überweisung an einen Facharzt oder in ein Krankenhaus bzw. deren Versendung am selben Tag.
- Videosprechstunden können auch außerhalb des Vertragsarztsitzes stattfinden. Dafür gelten dieselben Regeln wie für die Videosprechstunde in der Praxis (Anlage 31b, BMV-Ä). Videosprechstunden aus dem "mobile office" zählen nicht zu den Mindestsprechzeiten und den Zeiten für die offenen Sprechstunden. Diese müssen über die ärztliche Tätigkeit in der Praxis erreicht werden.
Seit 01.04.2025 - Deutlich weniger Begrenzungen
- Bis zu 50% der Behandlungsfälle bei bekannten Patienten können ausschließlich in der Videosprechstunde erbracht werden.
- Bis zu 30% der Behandlungsfälle bei unbekannten Patienten können ausschließlich in der Videosprechstunde erbracht werden.
- Die Obergrenze betrifft die Behandlungsfälle der Praxis (Betriebsstättenummer) und nicht die des einzelnen Arztes. Damit können einzelne Ärzte in der Praxis die Grenze überschreiten, wenn die Praxis insgesamt unter dieser Grenze bleibt.
- Bei Einzelleistungen gibt es keine Höchstgrenze bis zu der sie in der Videosprechstunde erbracht werden dürfen (bisher 30 %).
Abrechnung Videosprechstunde unterscheidet zwischen bekanntem und unbekannten Patienten
- bekannter Patienten: in den letzten 4 Quartale (incl. des aktuellen) fand ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt statt
- unbekannter Patienten: in den letzten 4 Quartale (incl. des aktuellen) fand kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt statt
Krankschreibung via Videosprechstunde
- Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) kann nach einer Videosprechstunde ausgestellt werden,
- für einen unbekannten Patienten für bis zu 3 Tage und
- bei einem bekannten Patienten für bis zu 7 Tage.
- Eine Folgekrankschreibung ist nur möglich, wenn der Patient zur vorhergehenden Krankschreibung persönlich in der Praxis war. Für das Zusenden per Post kann die Praxis die Ziffern 40128 (Muster 1) oder 40129 (Muster 21) abrechnen.
Heilmittel, häusliche Krankenpflege und Reha in der Videosprechstunde verschreiben
Diese Leistungen können verschrieben werden, wenn
- der Patient der Praxis bekannt,
- der Arzt die Erkrankungen für die Verordnung kennt,
- es eine Folgeverordnung ist und
- nach ärztlicher Entscheidung ist die Verordnung in der Videosprechstunde möglich.
Auch in der Videosprechstunde können diese Leistungen mit den bekannten Ziffern abgerechnet werden: 01420, 01424, 01611 und 01613. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der KBV-Homepage.
Der Patient hat kein Recht auf die Verordnung in der Videosprechstunde.
Videosprechstunde im Notdienst
Die Videosprechstunde im Notdienst dürfen nur Vertragsärzte nutzen
- bei den Ziffern 01210 und 01212, Abschlag dann 10%
- weitere Inanspruchnahme 01214, 01216, 01218 auch via Videosprechstunde möglich
- Zuschlagsziffern Videosprechstunde 01440 und 01450 auch im Notfall möglich
- Erschwerniszuschlag nach 01223, 01224 und 01226 können nicht via Videosprechstunde erbracht werden
Die speziellen "Videosprechstundenziffern"
- 01442 Videofallkonferenz mit der / den an der Versorgung des Patienten beteiligten Pflege(fach)kraft / Pflege(fach)kräften gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) | 86 Punkte (€ 10,66). Die Ziffer kann nur der die Versorgung koordinierenden Arzt abrechnen. Dreimal im Krankheitsfall und nur wenn in den letzten drei Quartalen (inkl. des aktuellen) ein aktueller Arzt-Patienten-Kontakt in derselben Praxis stattgefunden hat.
- seit dem 01.04.2025 01443 Inhalt, Häufigkeit und Vergütung wie bei der EBM-Ziffer 01442. Der einzige, aber relevante Unterschied, die 01443 rechnen die mitbehandelnden Ärzte ab. Sie wird für 2 Jahre (bis 01.04.2027) extrabudgetär vergütet.
- diese Fallkonferenzen bzw. -besprechungen können auch über die Videosprechstunde abgerechnet werden: 01682 (Fallbesprechungen mit dem Jugendamt), 30210 (Fallkonferenz Indikation diabetischer Fuß), 30706 (Schmerztherapeutische Fallkonferenz), 30984 (genehmigte regionale MRSA-Netzwerk-Fallkonferenz), 37120 (Fallbesprechung mit Pflegeheim und bestehendem Vertrag), 37320 (Fallbesprechung mit Pflegeheim, palliativ, Kapitel 37.3), 37400 (Fallkonferenz Versorgungsplanung letzte Lebensphase), 30720 (Fallkonferenz außerklinische Intensivpflege), 37804 (Fallkonferenz Long-COVID bei Patientenversorgung nach Long-COVID-Richtlinie). Die Leistungen werden mit 128, 100 oder 86 Punkten vergütet. Viele dieser EBM-Ziffer sind Leistungen des EBM-Kapitels 4 (Arztgruppenübergreifende spezielle GOP). Um GOP´s aus dem jeweiligen Kapitel abzurechnen, benötigt der Arzt eine Genehmigung der KV. Hat er diese, z. B. für Leistungen aus dem Kapitel 30.7 (Schmerztherapie), kann er auch die 30706 abrechnen .
- 01444 Zuschlag Authentifizierung, einmal im Behandlungsfall | 10 Punkte (€ 1,24), Vergütung bis Ende 2025 extrabudgetär.
- 01450 Zuschlag Videosprechstunde (Technik-Zuschlag) für einen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä bei Kontaktaufnahme durch den Patienten, je Arzt-Patienten-Kontakt | 40 Punkte (€ 4,96*) | Höchstwert 1.899 Punkte, ab 01.07.2025 - 700 Punkte.
- 01452 Zuschlag für das Vorhalten einer strukturierten Anschlussversorgung | 30 Punkte (€ 3,72), wenn der bekannte Patient in den Quartal nur über eine Videosprechstunde versorgt wurde - neu seit 01.04.2025. Diese Ziffer setzt die KV automatisch zu.
Berechnung der Vergütungen auf Basis des aktuellen Punktwerts (01.01.2025) 12,3934 Cent