Abrechnung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz in EBM und GOÄ
Seit 01.01.2022 ist das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz (HI) Kassenleistung. Für die Abrechnung wurden verschiedene Gebührenordnungspositionen in den EBM aufgenommen. Die Leistungen werden extrabudgetär vergütet, also zu festen Preisen. Für die GOÄ-Abrechnung gibt es eine gemeinsame Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer, des PKV-Verbandes und der Beihilfen.
Der EBM unterscheidet zwischen dem primär betreuenden Arzt (PBA) und dem telemedizinischen Zentrum (TMZ).
Für den PBA gibt es jeweils eine EBM-Ziffer für die Indikationsstellung und für die Betreuung. Diese Ziffern unterscheiden sich für die verschiedenen Fachgruppen.
Hausärzte
GOP 03325 | 65 Punkte | € 7,47 Indikationsstellung zur Überwachung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz
- persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
- Aufklärung und Beratung der Patienten hinsichtlich dessen Teilnahme am HI-Telemonitoring
- einmal je vollendeten fünf Minuten
- maximal dreimal im Krankheitsfall
Kinderärzte rechnen diese Leistung mit der EBM-Ziffer 04325 und Internisten ohne Schwerpunkt, Kardiologen, Nephrologen und Pneumologen mit der EBM-Ziffer 13578 ab.
GOP 03326 | 128 Punkte | € 14,71 Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz
- Kommunikation mit dem verantwortlichen TMZ
- einmal im Behandlungsfall
Kinderärzte rechnen diese Leistung mit der EBM-Ziffer 04326 und Internisten ohne Schwerpunkt, Kardiologen, Nephrologen und Pneumologen mit der EBM-Ziffer 13579 ab.
Weitere Informationen, auch zur Abrechnung der Leistungen des telemedizinischen Zentrums finden Sie auf der Homepage der KBV
33A | € 17,49 Anleitung des Patienten zu Grundprinzipien des Telemonitorings, zum Gebrauch der eingesetzten Geräte und zum Selbstmanagement
- einmal zum Beginn der Behandlung.
551A | € 2,80 Datenerfassung, Analyse und Sichtung von ggf. auftretenden Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels kardialer Aggregate telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz
- einmal je Kalendertag berechnungsfähig
600A | € 4,25 Datenerfassung, Analyse und Sichtung von ggf. auftretenden Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels externer Messgeräte telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz
- einmal je Kalendertag berechnungsfähig.
Hinweis zu den Ziffern 551A und 600A: Warnmeldungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen rechtfertigen das Überschreiten des Schwellenwertes von 2,3, ggf. sogar die Ausschöpfung des Gebührenrahmens bis zum Steigerungsfaktor 3,5.
60A | € 6,99 Konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und veranlassten Maßnahmen und/oder patientenindividuelle Erörterung über die Notwendigkeit einer täglichen Sichtung von Warnmeldungen auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zwischen den am Telemonitoring beteiligten Ärzten einschließlich der entsprechenden Dokumentation
- je beteiligtem Arzt
Die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen gilt vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2026. Weitere Details finden Sie auf der Homepage des PKV-Verbandes
Es ist davon auszugehen, dass die privaten Versicherer die Kosten für die Betreuung übernehmen, wenn der Patient diese Kriterien erfüllt. In den Musterbedingungen (MB/KK) des PKV-Verbandes, denen die meisten Versicherungen in ihren Verträgen folgen, ist in §4 Abs 6 formuliert: „Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. […]“. Mit dem Beschluss des G-BA ist diese Bedingung erfüllt.
Der G-BA-Beschluss legt fest, für welche Patienten ein Telemonitoring bei Herzinsuffizienz als Kassenleistung erbracht werden kann
- Herzinsuffizienz nach NYHA-II- oder NYHA-III-Stadium mit einer Ejektionsfraktion < 40%
- Patient*in trägt ein implantiertes kardiales Aggregat (ICD, CRT-P, CRT-D) oder ist im zurückliegenden Jahr wegen kardialer Dekompensation stationär behandelt worden
- Herzinsuffizienz wird leitliniengerecht behandelt
- keine Faktoren erkennbar, die eine Übertragung der Monitoringdaten verhindern oder gefährden oder die das Patient*innen- Selbstmanagement behindern
* Vergütung mit 1-fachem Gebührensatz