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Gefahrgutrechtliche Vorgaben

 

Patientenproben = Gefahrgut

Untersuchungsmaterialien, die im öffentlichen Bereich transportiert werden, gelten als Gefahrgüter und unterliegen damit den Vorschriften und Bestimmungen des ADR.

 

Was fordert der ADR für den Probentransport?

Begriffsbestimmung der „Patientenproben“ in der Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe.
Laut Definition handelt es sich bei diesen um „menschliches oder tierisches Material, das direkt von Menschen oder Tieren entnommen wird, … , die insbesondere zu Forschungs-, Diagnose-, Untersuchungs-, Behandlungs- oder Vorsorgezwecken befördert werden.“
Unterteilung der „Ansteckungsgefährlichen Stoffe“ hinsichtlich ihres Gefährdungspotentials in Kategorie A und Kategorie B.


Die Krankheitserreger, die der Kategorie A zugeordnet werden, werden in einer Tabelle namentlich aufgeführt (siehe PDF:„Ansteckungsgefährliche Stoffe“).
Alle Stoffe, die den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A nicht entsprechen, sind der Kategorie B und damit der UN-Nummer 3373 zuzuordnen. Die offizielle Benennung für die Beförderung lautet „Biologischer Stoff, Kategorie B“, und es gelten die Vorgaben der Verpackungsanweisung P650.

 

Erweiterte Möglichkeiten der Freistellung von Patientenproben

Voraussetzung ist, dass „eine minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Krankheitserreger enthalten“. Allerdings ist für diese Feststellung eine „fachliche Beurteilung“ erforderlich, die „auf der Grundlage der bekannten Anamnese, Symptome und individuellen Gegebenheiten des betreffenden Patienten….“ erfolgen muss.

 

Was heißt dies für Sie in der Zusammenarbeit mit der Bioscientia?

Der im Tagesgeschäft äußerst selten notwendige Transport von Patientenproben, die  Kategorie-A-Erreger enthalten, können von unseren Kurieren nicht durchgeführt werden. Auch führen wir in den Laboratorien des Bioscientia-Verbundes keine Untersuchungen durch, die der Kategorie A entsprechen. In Fällen eines solchen Krankheitsverdachtes kontaktieren Sie uns bitte direkt.


Wir sind der Meinung, dass die Entscheidung, eine Patientenprobe als freigestellte Probe einzustufen, in der täglichen Praxis (viele Blutentnahmen, Zeitdruck etc.) äußerst problematisch ist. Bioscientia folgt deshalb konsequent der Empfehlung des Robert-Koch-Institutes, nach der Patientenproben generell als potentiell infektiös einzustufen sind. Demzufolge werden die bei Ihnen abzuholenden Proben von uns immer als „Biologischer Stoff, Kategorie B“ eingestuft und als Gefahrgut nach UN3373 befördert.
Die Verpackung entspricht standardmäßig der P650 mit der klassischen 3-Teilung:

  • Primärgefäß (flüssigkeitsdicht)
  • Sekundärverpackung (flüssigkeitsdicht, mit absorbierendem Material)
  • Außenverpackung (Kennzeichnung: „BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B“ sowie UN3373 – Raute)

Fazit

Das Transportkonzept der Bioscientia erfüllt alle Anforderungen des Gesetzgebers hinsichtlich der Beförderung von Patientenproben der Kategorie B, die Sie als Versender im Rahmen der Gefahrguttransportvorschriften zu verantworten haben.

Sie übergeben Ihre Patientenproben (Primärgefäß) dem geschulten Kurier verschlossen im Bioscientia-Safety-Bag, den wir zur Verfügung stellen.
Unser Fahrer verpackt die Safety-Bags in einen reißfesten Beutel, der saugfähiges Material enthält und verschlossen wird (Sekundärverpackung).
Die Sekundärverpackung wiederum befindet sich in einer starren Transportkiste im Fahrzeug (Außenverpackung), die entsprechend gekennzeichnet ist:

UN3373 Biologischer Stoff, Kategorie B