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Beratung zur Organspende abrechnen

Der §2 Abs. 1 des Transplantationsgesetz (TPG) definiert Institutionen und Personen, die die Bevölkerung zur Organspende aufklären sollen. Dazu gehören auch Hausärzte:  „Hausärzte sollen ihre Patienten regelmäßig darauf hinweisen […]“

Der Erweiterte Bewertungsauschuss hat die Vergütung für die Beratung festgelegt. Seit dem 01.03.2022 kann sie alle zwei Jahre mit dieser Ziffer bei Kassenpatienten abgerechnet werden:

 

EBM-Ziffer 01480 | 65 Punkte | € 7,76 Beratung über Organ- und Gewebespenden gemäß § 2 Abs. 1a TPG

  • notwendig ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
  • Patienten*innnen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können beraten werden
  • Ziffer kann alle zwei Kalenderjahre abgerechnet werden
  • Vergütung ist extrabudgetär
  • praktisch neben allen anderen Ziffern möglich
  • belastet das Tages- und Quartalsprofil mit 5 Minuten

Weitere Details finden Sie auf der Homepage der KBV. 

 

Im TPG ist ist die privatärztliche Beratung nach GOÄ festgelegt. Mitte 2022 haben sich die Bundesärztekammer, der PKV-Verband und die Beihilfeträger auf eine entsprechende Analogberechnung geeinigt.

 

GOÄ Ziffer 3A mit der Legende: Beratung zur Organ- und Gewebespende nach § 2 Abs. 1b i.V.m. Abs. 1a

Weitere Details finden Sie auf der Homepage der Bundesärztekammer.

 

Die entsprechenden Informationsmaterialien stellt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zur Verfügung.