Beratung zur Organspende abrechnen
Der §2 Abs. 1 des Transplantationsgesetz (TPG) definiert Institutionen und Personen, die die Bevölkerung zur Organspende aufklären sollen. Dazu gehören auch Hausärzte: „Hausärzte sollen ihre Patienten regelmäßig darauf hinweisen […]“
Der Erweiterte Bewertungsauschuss hat die Vergütung für die Beratung festgelegt. Seit dem 01.03.2022 kann sie alle zwei Jahre mit dieser Ziffer bei Kassenpatienten abgerechnet werden:
EBM-Ziffer 01480 | 65 Punkte | € 7,76 Beratung über Organ- und Gewebespenden gemäß § 2 Abs. 1a TPG
- notwendig ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
- Patienten*innnen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können beraten werden
- Ziffer kann alle zwei Kalenderjahre abgerechnet werden
- Vergütung ist extrabudgetär
- praktisch neben allen anderen Ziffern möglich
- belastet das Tages- und Quartalsprofil mit 5 Minuten
Weitere Details finden Sie auf der Homepage der KBV.
Im TPG ist ist die privatärztliche Beratung nach GOÄ festgelegt. Mitte 2022 haben sich die Bundesärztekammer, der PKV-Verband und die Beihilfeträger auf eine entsprechende Analogberechnung geeinigt.
GOÄ Ziffer 3A mit der Legende: Beratung zur Organ- und Gewebespende nach § 2 Abs. 1b i.V.m. Abs. 1a
- Mindestdauer der Beratung 10 Minuten
- berechenbar innerhalb von 2 Jahren nur einmal
- die Einschränkungen der GOÄ-Ziffer 3 gelten für die Berechnung der analogen Leistung nicht
Weitere Details finden Sie auf der Homepage der Bundesärztekammer.
Die entsprechenden Informationsmaterialien stellt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zur Verfügung.