Aktuelles
Coronavirus -Testverordnung (TestV) endet am 28.02.2023
Folgen zum 01.03.2023 sind u. a.: Ende der kostenlosen Bürgertests, mit dem OEGD-Schein dürfen keine präventiven Untersuchungen mehr auf das Coronavirus anfordern werden und Labore können diese PCR-Tests nicht mehr zulasten des Staates abrechnen. Kurative SARS-CoV-2-Untersuchungen können aber weiterhin angefordert werden. Allerdings nicht mehr mit dem Muster 10C, das entfällt ebenfalls, sondern mit dem Muster 10. - Die Untersuchung belastet den Fallwert weiterhin nicht. .
Weitere Informationen finden Sie hier.
Terminvermittlung durch den Hausarzt und die TSS wird attraktiver - Neuerungen zum 01.01.2023
Zum 01.01.2023 wurden die Zuschläge zur Versicherten- Grund- oder Konsiliarpauschale bei Terminvermittlung durch eine Terminservicestellen (TSS) deutlich erhöht. Bekommt der Patient z. B. innerhalb von 4 Tagen einen Termin in einer Hausarztpraxis erhält diese 100 % Zuschlag - bisher 50%, praktisch also eine doppelte Versichertenpauschale. Neu ist auch: vermittelt der Hausarzt einen Termin beim Facharzt, kann auch der Facharzt die Zuschläge berechnen. Die Behandlung der so vermittelten Patienten wird im betreffenden Quartal extrabudgetär vergütet. Außerdem wird die Terminvermittlung durch den Hausarzt jetzt mit € 15,- (bisher € 10,-) vergütet.
Telefonische AU verlängert bis zum 31.03.2023
Das entschied der Gemeinsame Bundesausschuss. Der GB-A begründet seine Entscheidung damit, dass aktuell nicht eingeschätzt sei, wie sich die Corona-Pandemie in den kommenden Herbst- und Wintermonaten entwickelt. Gleichzeitig beginnt die Erkältungs- und Grippesaison . In dieser Situation ist es aus Sicht des G-BA sinnvoll die Möglichkeit der telefonischen AU zu verlängern - zur Sicherheit des Praxispersonals und der Patienten. Es gelten weiterhin die bekannten Regeln z. B. das eine Krankschreibung nur für maximal 7 Tage und eine Verlängerung um weitere 7 Tage möglich ist.
Ab 2023 - Auswertung der Adipositas-App "zanadio" wird auch vergütet.
Dafür wird, nach Beschluss des Gemeinsamen Bewertungsausschusses, zum 01.01.2023 die Ziffer 01473 in den EBM aufgenommen. Die Vergütung ist bis zum 31.12.2023 extrabudgetär. Allerdings kann diese Ziffer nur zur Verlaufskontrolle und Auswertung bei Frauen berechnet werden.
Multiplex-PCR seit 01. Juli Kassenleistung | Untersuchung belastet Fallwert nicht.
Die Corona-Pandemie aber auch die zunehmenden Antibiotika-Resistenzen verdeutlichen, wie wichtig ein rascher Erregernachweis ist, um schnell adäquat reagieren zu können. Die Herausforderung ist oft, dass klinische Symptome allein keine eindeutige Diagnose ermöglichen. Hier bieten Multiplex-PCR-Verfahren eine Lösung. Sie weisen mehrere Erreger in einem Laboransatz nach, in der Regel mit einem Ergebnis innerhalb von 24 – 36 Stunden. Seit 1. Juli werden diese Untersuchungen von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet.
Die entsprechenden EBM-Ziffern sind im Ziffernkranz der Ausnahmekennziffer 32006 enthalten. So belasten diese Untersuchungen nicht den Fallwert der Praxis.
Wir bieten für respiratorische, gastrointestinale und urogenitale Erreger schon seit einiger Zeit Multiplex-PCR-Untersuchungen an. Sie finden diese in unserem elektronischen Leistungsverzeichnis.
Weitere Informationen erhalten Sie hier oder auf der Homepage der KBV.
NIPT ab 01.07.2022 Kassenleistung - Beratung wird vergütet
Im September 2019 beschloss der G-BA nach einer umfassenden Bewertung den Nicht-Invasiven Pränataltest (NIPT) in die Mutterschaftsrichtlinien (Mu-RL) aufzunehmen. Am 18.05.2022 hat der Gemeinsame Bewertungsausschuss die Vergütung festgelegt. Damit ist NIPT zum 01.07.2022 Kassenleistung. Die nach Gendiagnostikgesetz (GenDG) und in der Mu-RL vorgeschriebene Beratung der Schwangeren wird mit zwei Ziffern vergütet: EBM-Ziffer 01789 (€ 9,46) und die EBM-Ziffer 01790 (€ 18,70).
Die Laboruntersuchung belastet den Fallwert der Praxis nicht.
Beratung zur Organspende abrechnen
Der §2 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes (TPG) definiert Institutionen und Personen, die die Bevölkerung zur Organspende aufklären sollen. Dazu gehören auch Hausärzte: „Hausärzte sollen ihre Patienten regelmäßig darauf hinweisen […]“
Bei Kassenpatienten kann die Beratung mit der EBM-Ziffer 01480 (65 Punkte, € 7,32) und bei Privatpatienten mit der GOÄ-Ziffer 3 analog ( € 8,74, Faktor 1,0) alle zwei Jahre abgerechnet werden.
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DiGa – Vergütung wird ausgeweitet.
Auswerten und Verlaufskontrolle werden bisher nur für einige dauerhaft im BfArM-Verzeichnis gelistete DiGa`s vergütet (somnio und Vivira). Seit 01. Mai 2022 wird diese ärztliche Tätigkeit auch für vorläufig in das BfArM-Verzeichnis aufgenommen DiGa ´s honoriert. Mit der Pauschale 86700, bewertet mit € 7,12. Diese können auch Kinder-und Jugendärzte abrechnen.
Leistungen für Flüchtlinge aus der Ukraine abrechnen
Die Flüchtlinge werden auf Basis des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) medizinisch versorgt. Je nach Bundesland erhalten sie von den kommunalen Behörden einen Behandlungsschein oder eine Gesundheitskarte und kommen damit in die Praxis. Diese rechnet ihre Leistungen mit der regionalen KV ab. Sind Arzneimittel notwendig, werden diese mit dem normalen Rezept (Muster 16) verordnet.
Corona-Tests und Impfungen
Bei asymptomatischen Personen werden die Corona-Tests nach der TestV mit dem OEGD-Schein angefordert. Die ärztlichen Leistungen (Abstrich und Beratung) rechnet die Praxis mit den bekannten Ziffern über ihre KV ab - wie bei Einheimischen. Auch bei Corona-Impfungen unterscheidet sich die Vergütung nicht. Sie erfolgt bei den Flüchtlingen ebenfalls nach der CoronaImpfV. Bei symptomatischen Patienten gelten ebenfalls die bekannten Regeln, wie das Anfordern der Corona-PCR mit dem Muster 10C anstelle des OEGD-Scheins.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der KBV.
EBM | Praxen erhalten Hygienezuschlag ab 01.01.2022
Für die allgemeinen Hygienekosten erhalten Haus- und Fachärzte einen Zuschlag von 2 Punkten (22,5 cent) auf die Versicherten,- Grund- oder Konsiliarpauschale . Das entspricht bei 1000 Patienten einem Betrag von 225 € / Quartal. Diesen Zuschlag erhält die Praxis immer dann, wenn der Patient mindestens einmal tatsächlich in der Praxis war. Er wird nicht gezahlt, wenn es nur einen Kontakt via Videosprechstunde gab und die EBM-Ziffer 88220 abgerechnet wurde. Es ist davon auszugehen, dass die KVen diesen Zuschlag zusetzen und er nicht von den Praxen abgerechnet werden müssen.
Zum 01.01.2022 neue EBM-Ziffer für Erstbefüllung der ePA
Bis 31.12.2021 rechneten Praxen die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) mit der Pseudo-GOP 88270 ab. Zum 01.01.2022 ist die Leistung mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 01648 (89 Punkte/€10,03) in den EBM aufgenommen worden. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär. Mit der Erstbefüllung ist keine Beratungspflicht verbunden. Abrechnen kann derjenige die Ziffer, der das erste Mal Befunde, Arztbriefe etc. in der ePA hinterlegt. Werden danach weitere Unterlagen hinzugefügt, können die EBM-Ziffern 01647 oder 01431 genutzt werden.
Abrechnung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz in EBM und GOÄ
Seit 01.01.2022 ist das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz (HI) Kassenleistung. Für die Abrechnung wurden verschiedene Gebührenordnungspositionen in den EBM aufgenommen. Die Leistungen werden extrabudgetär vergütet, also zu festen Preisen. Für die GOÄ-Abrechnung gibt es entsprechende Empfehlungen der Bundesärztekammer für die Analogabrechnung.
Honorar für die COVID-19-Impfungen wird angehoben.
Das höhere Honorar erhalten die Praxen nach der neuen Impfverordnung seit dem 16.11.2021: für Impfung und Beratungsgespräch € 28,- (anstelle von € 20,-), am Wochenende € 36,- (bisher ebenfalls € 20,-). Unverändert bleiben das Beratungsgespräch ohne Impfung € 10,-, der Besuch € 35,- und der Mitbesuch € 15,-. Die für die Abrechnung und Dokumentation bekannten Pseudoziffern mit entsprechenden Ergänzungen (Suffix) bleiben gleich. Hinzugekommen sind Suffix für die Auffrischungsimpfungen.
Beratung zum „Hepatitis-Screening“ wird mit € 4,62 extrabudgetär vergütet.
Das „Hepatitis-Screening“, die Untersuchung auf Hepatitis B und C, wird zum 01. Oktober 2021 in den EBM aufgenommen und ist damit Kassenleistung. Das Beratungsgespräch vor der Untersuchung rechnen Praxen mit den EBM-Ziffern 01734 oder 01744 ab. Die Ziffern werden mit 41 Punkten (€ 4,62) extrabudgetär vergütet.
So werden Impf- und Genesenenzertifikate abgerechnet
Seit Ende Juni kann die Corona-Impfung digital nachgewiesen werden - mit dem Impfzertifikat in Form eines QR-Codes. Seit Anfang Juli gibt es auch das digitale Genesenenzertifikat. Die Praxen bekommen für das Ausstellen der Zertifikate 2 Euro oder 6 Euro Honorar – abhängig davon unter welchen Voraussetzungen sie es ausstellen.
SARS-CoV-2-Antikörper nur bei Verdacht auf akute Infektion EBM-Leistung
Bei COVID-19-typischer Symptomatik sollte nach Empfehlungen des RKI eine PCR-Diagnostik veranlasst werden. In bestimmten Fällen kann die Bestimmung von Gesamt- oder IgG-Antikörpern sinnvoll sein: bei milden Symptomen sowie zunächst nicht erfolgter PCR, dann negativer PCR und weiterhin bestehendem COVID-19-Verdacht. In diesen Ausnahmefällen auch als EBM-Leistung.
KIM-Etablierung in der Praxis wird finanziell gefördert
Mit dem Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen) werden medizinischen Dokumente wie der eArztbrief oder die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) sicher über die TI (Telematikinfrastruktur) versendet. Inzwischen sind mehrere KIM-Dienste durch die Gematik zugelassen.
Etabliert die Praxis einen KIM-Dienst wird dieser Schritt finanziell gefördert.
SARS-CoV-2 Antigen-Schnelltest nach GOÄ abrechnen: Honorar zwischen € 38 und € 55,- möglich
Die Bundesärztekammer empfiehlt für den Antigen-Schnelltests die anlaloge Berechnung der GOÄ-Ziffer 4648 (Ligandenassay, Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand) zum 1,15-fachen Satz (€ 16,76) mit der Angabe „Coronavirus“. In der Gebühr sind die Kosten für die Reagenzien enthalten.
Seit 01.07.2020: eArztbrief wird zusätzlich vergütet – Postversand abgewertet
Im Zuge der Digitalisierung im Gesundheitswesen bekommen die Praxen ab 01. Juli die Versendung von eArztbriefen zusätzlich extrabudgetär vergütet. Gleichzeitig wird es in Zukunft nur noch eine Ziffer für die Versendung von Briefen geben. Alle anderen Ziffern und die Ziffer für Kopien (40144) werden gestrichen....
Die wichtigen Kodes bei SARS-CoV-2/COVID-19
- U07.1 ! Für Fälle bei denen COVID-19 durch einen Labortest auf SARS-CoV-2 bestätigt wurde und
- U07.2 ! Für Fälle, wenn bei dem Erkrankten die Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) vorliegen, aber das SARS-CoV-2 nicht mit einem Labortest nachgewiesen wurde
- U.99.0 ! Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2
Mehr auch auf der Corona-Themenseite der KBV.
Ihre Fragen beantworten wir gerne über fragen_ebmgoae@bioscientia.de.
Quellen
Klakow-Frank (Hrsg.): Der Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte. Deutscher Ärzteverlag
Wezel/Liebold: Der Kommentar zu EBM und GOÄ
Hoffman/Kleinken Kommentar Gebührenordnung für Ärzte
AAA – Abrechnung aktuell: IWW-Institut
Homepage der Bundesärztekammer mit GOÄ-Ratgeber online
Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit EBM online
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