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Aktuelles

ePA - aktuell | Pauschale für die Erstbefüllung bleibt und keine Sanktionen ab 15.01.2025 bei nicht installiertem Softwaremodul

Die EBM-Ziffer 01648 (89 Punkte / € 10,62 / 2025: € 11,03) für die Erstbefüllung der ePA kann auch 2025 abgerechnet werden.. Entwarnung gibt es beim Thema Sanktionen, wenn das aktuelle ePA-Modul nicht bis zum 15.01.2025 in der Praxis installiert ist. Die Überprüfung seitens der KVen, ob das Modul vorhanden ist, soll erst nach dem bundesweiten Rollout der ePA erfolgen. Dies wird wahrscheinlich erst im 2. Quartal 2025 der Fall sein.  Darüber hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die KBV informiert

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DiGA-Vergütung für ärztliche Tätigkeiten zum 01.07.2024 erhöht

Für die Auswertung und Verlaufskontrolle bei DiGA, die vorläufig im DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sind, können Ärzte die Pauschale 86700 abrechnen. Diese wird seit dem 01.07.2024 mit € 7,64 anstelle von € 7,12 vergütet. Ärztliche Tätigkeiten bei dauerhaft im DiGA-Verzeichnis aufgenommenen DiGA werden über den EBM vergütet. Neu aufgenommen wurde hier die Ziffer 01478 (€ 7,64) für die Verlaufskontrolle bei der DiGa "Kranus Lutera".

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Auch in Hausarztpraxen wird das ambulante Operieren gefördert – 88115 sorgt für extrabudgetäre Vergütung

Ambulantes Operieren wird durch verschiedene Maßnahmen gefördert z. B. mehr Indikationen, Vergütungen an den Schwergrad des Eingriffs angepasst und verlängerte Nachbeobachtungszeiten. Zusätzlich werden die Leistungen extrabudgetär vergütet. Das betrifft auch die sogenannten Begleitleistungen. Das sind Leistungen, die im direkten Zusammenhang mit der OP stehen. Dazu gehört die hausärztliche Versorgung mit den „klassischen“ Leistungen nach den EBM-Ziffern 31010 – 31013 und 31600. Das kann in diesem Fall aber auch die Versichertenpauschale, eine Sonographie oder ein ausführliches Gespräch nach 03230 sein. Erbringt die Praxis solche Begleitleistungen markiert sie diese mit der Pseudoziffer 88115.

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Zecke entfernen – Abrechnen nach EBM und GOÄ

Die Zeckenzeit beginnt wieder und damit kommen Patienten in die Praxis, die sich eine Zecke oder Teile einer Zecke entfernen lassen wollen. Die Leistung kann sowohl mit EBM- wie auch mit GOÄ-Ziffern abgerechnet werden.

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Seit 1. April 2024: Blankoverordnung für Ergotherapie bei bestimmten Diagnosen.

Die Praxissoftware zeigt i. d. R. anhand der vorliegenden Diagnose an, ob eine Blancoverordnung möglich ist. Ist dies der Fall und die Praxis verordnet "blanko", entscheiden die Ergotherapeuten über Hilfsmittel, Menge sowie Frequenz der Behandlung und übernehmen die wirtschaftliche Verantwortung. In den Händen von Arzt oder Psychotherapeut liegt, ob sie "normal" oder "blanko" verordnen. Beide Arten der Verordnung erfolgen mit dem Muster 13 (Heilmittelverordnung).

Zum 01. Juli 2024 wird auch die Blankoverordnung für bestimmte Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege eingeführt.

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Telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) seit 07.12.2023 dauerhaft möglich

Die telefonische AU ist jetzt dauerhaft möglich. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner Sitzung am 07.12.2023 entschieden und die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie entsprechend angepasst. Das Bundesgesundheitsministerium hat dieser Entscheidung noch am selben Tag zugestimmt. Damit können seit dem 07.12.2023 Patienten wieder aufgrund eines Telefonats krankgeschreiben werden. Die Regelungen dazu unterscheiden sich aber von denen während der Corona-Pandemie.

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Video erklärt | Telekonsil durchführen und abrechnen

Die Möglichkeiten sich im Telekonsil über einen Patienten konsiliarisch austauschen wurde im Zuge der Digitalisierung deutlich erweitert. Zusätzlich wird diese Leistung über die EBM-Ziffern 01670 - 01672 vergütet. Wie ein Telekonsil durchgeführt und abgerechnet wird zeigen wir in einem Video.

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Hepatitis-Screening | Übergangregel endet zum 31.12.2023 - Abrechnen wird einfacher

Für Patienten, die zwischen dem 13.02 2018 und dem 30.09.2021 einen Check-up hatten, gab es eine Übergangsregelung zum Hepatitis-Screening. Diese ermöglichte es die Untersuchung unabhängig vom Check-up durchzuführen. Die Beratung wurde dann mit der EBM-Ziffer 01744 abgerechnet. Sie endet zum 31.12.2023. Ab Anfang 2024 wird das Hepatitis-Screening, wie in der Richtlinie des G-BA festgelegt, aussschließlich im Zuge des Check-up angeboten. Die Beratung wird mit der bekannten EBM-Ziffer 01734 als Zuschlag zur EBM-Ziffer 01732 (Check-up) abgerechnet. Das Ende der Übergangsregel bietet insgesamt eher Vorteile für Patienten und Praxen. Dem Patienten kann die Leistung weiterhin angeboten werden. Vergütet wurden beide Ziffern gleich, also keine Honorareinbuße und in der Praxis gibt es einen Sonderfall weniger.  

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Hepatitis-Screening nach GOÄ abrechnen

Seit Februar 2021 ist das Screening auf Hepatitis B und C Bestandteil der der Gesundheitsuntersuchungsrichtlinie des G-BA, seit Oktober 2021 Kassenleistung. Das Hepatitis-Screening kann jeder Kassenpatient ab 35 Jahre einmal im Leben im Zuge einer Gesundheitsuntersuchung durchführen lassen. Für die Beratung rechnet die Praxis als Zuschlag zur 01732 (Check-up) die EBM-Ziffer 01734 (41 Punkte, € 4,89) ab. Und beim Privatpatienten?

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Ab 01. Oktober | Auswertung für zwei weitere DiGa kann abgerechnet werden.

Für die Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGa "Oviva Direkt für Adipositas" kann die  EBM-Ziffer 01475  abgerechnet werden, für die Auswahl und Individualisierung der Inhalte für die App "Mawendo" zur Behandlung von Kniescheiben - Erkrankungen die EBM-Ziffer 01476. Die Ziffern können einmal im Krankheitsfall genutzt werden und sind mit € 7,64 bewertet. Diese Möglichkeit besteht seit dem 01. Oktober 2023. Die Vergütung ist zunächst extrabudgetär. Wie bei allen DiGa ist die Verschreibung der Apps Bestandteil der Versichertenpauschale.

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Jetzt anwenderfreundlicher und attraktiver – offene Termine über 116117 - Terminservice anbieten und abrechnen

Mit dem Relaunch des 116117 – Patientenservice wurde die alte Terminverwaltungssoftware eTerminservice durch ein neues nutzerfreundlicheres Terminbuchungsportal. ersetzt. Die neue Benutzeroberfläche des kostenfreien Tools der KVen , der 116117 - Terminservice, ist angelehnt an bekannte online-Terminkalender. Damit sinkt der Aufwand für die Praxis freie Termine einzustellen und zu verwalten deutlich. Das macht es attraktiver über die Terminservicestelle (TSS) Termine anzubieten. Attraktiver natürlich auch,  weil ein über die TSS vermittelter Behandlungsfall  extrabudgetär vergütet wird. Zusätzlich erhält die Praxis einen zeitabhängigen Zuschlag von 100 %, 80 % oder 40 % - zur Versicherten,- Grund- oder Konsiliarpauschale. Hausärzte rechnen diesen mit der EBM-Ziffern 03010 ab . Eine interessante Alternative zum "Neuen Patienten". 

Auch kann die Haus- oder Kinderarztpraxis über das neue Portal einen dringend benötigten Termin beim Facharzt buchen. Diesen Hausarztvermittlungsfall rechnet die Praxis mit der EBM-Ziffer 03008 (beim Kinderarzt 04008) ab.

Sie erreichen das neue Buchungsportal i. d. R. online über den Mitgliederbereich Ihrer KV. 

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Ab 01. Juli | Zanadio- Auswertung kann auch bei Männern abgerechnet werden.

Die EBM-Ziffer 01473 für die Verlaufskontrolle und Auswertung der Zanadio-App ist ab den 01.Juli 2023 auch bei Männern abrechenbar. Die Anmerkung zur Ziffer wurde entsprechend angepasst. Bisher war das nur bei Patientinnen möglich. Die Zanadio-App kann als Therapiemaßnahme bei Adipositas verschreiben werden.

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Hausarztterminvermittlung (03008 / 04008) auf bei HzV-Patienten möglich

Die KBV und die Krankenkassen haben sich darauf geeinigt, dass auch bei HzV-Patienten die Vermittlung eines Facharzttermins mit den EBM-Ziffern 03008/04008 abgerechnet werden kann. Anstelle der Versichertenpauschalen muss bei diesen Patienten die Pseudoziffer 88196 abgerechnet werden. Die Regelung gilt rückwirkend für das gesamte 1.Quartal 2023. ABER: Sind die Ziffern 03008 und 04008 im Zifferkranz eines HzV-Vertrages enthalten, können diese nicht über die KV abgerechnet werden.

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Terminvermittlung durch den Hausarzt und die TSS wird attraktiver - Neuerungen zum 01.01.2023

Zum 01.01.2023 wurden die Zuschläge zur Versicherten- Grund- oder Konsiliarpauschale bei Terminvermittlung durch eine Terminservicestellen (TSS) deutlich erhöht. Bekommt der Patient z. B. innerhalb von 4 Tagen einen Termin in einer Hausarztpraxis erhält diese 100 % Zuschlag - bisher 50%, praktisch also eine doppelte Versichertenpauschale. Neu ist auch: vermittelt der Hausarzt einen Termin beim Facharzt, kann auch der Facharzt die Zuschläge berechnen. Die Behandlung der so vermittelten Patienten wird im betreffenden Quartal extrabudgetär vergütet. Außerdem wird die Terminvermittlung durch den Hausarzt jetzt mit € 15,- (bisher € 10,-) vergütet.

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Ab 2023 - Auswertung der Adipositas-App "zanadio" wird auch vergütet.

Dafür wird, nach Beschluss des Gemeinsamen Bewertungsausschusses, zum 01.01.2023 die Ziffer 01473 in den EBM aufgenommen. Die Vergütung ist bis zum 31.12.2023 extrabudgetär. Allerdings kann diese Ziffer nur zur Verlaufskontrolle und Auswertung bei Frauen berechnet werden. 

Multiplex-PCR seit 01. Juli Kassenleistung | Untersuchung belastet Fallwert nicht.

Die Corona-Pandemie aber auch die zunehmenden Antibiotika-Resistenzen verdeutlichen, wie wichtig ein rascher Erregernachweis ist, um schnell adäquat reagieren zu können. Die Herausforderung ist oft, dass klinische Symptome allein keine eindeutige Diagnose ermöglichen. Hier bieten Multiplex-PCR-Verfahren eine Lösung. Sie weisen mehrere Erreger in einem Laboransatz nach, in der Regel mit einem Ergebnis innerhalb von 24 – 36 Stunden. Seit 1. Juli werden diese Untersuchungen von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet.   

Die entsprechenden  EBM-Ziffern sind im Ziffernkranz der Ausnahmekennziffer 32006 enthalten. So belasten diese Untersuchungen nicht  den Fallwert der Praxis.

Wir bieten für respiratorische, gastrointestinale und urogenitale Erreger schon seit einiger Zeit Multiplex-PCR-Untersuchungen an. Sie finden diese in unserem elektronischen Leistungsverzeichnis.

Weitere Informationen erhalten Sie hier oder auf der Homepage der KBV

 

NIPT ab 01.07.2022 Kassenleistung - Beratung wird vergütet

Im September 2019 beschloss der G-BA nach einer umfassenden Bewertung den Nicht-Invasiven Pränataltest (NIPT) in die Mutterschaftsrichtlinien (Mu-RL) aufzunehmen. Am 18.05.2022 hat der Gemeinsame Bewertungsausschuss die Vergütung festgelegt. Damit ist NIPT zum 01.07.2022 Kassenleistung. Die nach Gendiagnostikgesetz (GenDG) und in der Mu-RL vorgeschriebene Beratung der Schwangeren wird mit zwei Ziffern vergütet: EBM-Ziffer 01789 (€ 10,02) und die EBM-Ziffer 01790 (€ 19,81). 

Die Laboruntersuchung belastet den Fallwert der Praxis nicht.

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Beratung zur Organspende abrechnen

Der §2 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes (TPG) definiert Institutionen und Personen, die die Bevölkerung zur Organspende aufklären sollen. Dazu gehören auch Hausärzte:  „Hausärzte sollen ihre Patienten regelmäßig darauf hinweisen […]“

Bei Kassenpatienten kann die Beratung mit der EBM-Ziffer 01480 (65 Punkte, € 7,76) und bei Privatpatienten mit der GOÄ-Ziffer 3 analog ( € 8,74, Faktor 1,0) alle zwei Jahre abgerechnet werden.

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DiGa – Vergütung wird ausgeweitet.
Auswerten und Verlaufskontrolle werden bisher nur für einige dauerhaft im BfArM-Verzeichnis gelistete DiGa`s vergütet (somnio und Vivira). Seit 01. Mai 2022 wird diese ärztliche Tätigkeit auch für vorläufig in das BfArM-Verzeichnis aufgenommen DiGa ´s honoriert. Mit der Pauschale 86700, bewertet mit € 7,12. Diese können auch Kinder-und Jugendärzte abrechnen. 

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EBM | Praxen erhalten Hygienezuschlag ab 01.01.2022

 

Für die allgemeinen Hygienekosten erhalten Haus- und Fachärzte einen Zuschlag von 2 Punkten (22,5 cent) auf die Versicherten,- Grund-  oder Konsiliarpauschale . Das entspricht bei 1000 Patienten einem Betrag von 225 € / Quartal. Diesen Zuschlag erhält die Praxis immer dann, wenn der Patient mindestens einmal tatsächlich in der Praxis war. Er wird nicht gezahlt, wenn es nur einen Kontakt via Videosprechstunde gab und die EBM-Ziffer 88220 abgerechnet wurde.  Es ist davon auszugehen, dass die KVen diesen Zuschlag zusetzen und er nicht von den Praxen abgerechnet werden müssen. 

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Seit 01.01.2022 wird die Leistung für die Erstbefüllung mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 01648 (89 Punkte/€10,62) vergütet. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär. Mit der Erstbefüllung ist keine Beratungspflicht verbunden. Abrechnen kann derjenige die Ziffer, der das erste Mal Befunde, Arztbriefe etc. in der ePA hinterlegt. Werden danach weitere Unterlagen hinzugefügt, können die EBM-Ziffern 01647 oder 01431 genutzt werden.

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Abrechnung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz in EBM und GOÄ

Seit 01.01.2022 ist das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz (HI) Kassenleistung. Für die Abrechnung wurden verschiedene Gebührenordnungspositionen in den EBM aufgenommen. Die Leistungen werden extrabudgetär vergütet, also zu festen Preisen. Für die GOÄ-Abrechnung gibt es entsprechende Empfehlungen der Bundesärztekammer für die Analogabrechnung.

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Beratung zum „Hepatitis-Screening“ wird mit € 4,62 extrabudgetär vergütet.

„Hepatitis-Screening“, die Untersuchung auf Hepatitis B und C, wird zum 01. Oktober 2021 in den EBM aufgenommen und ist damit Kassenleistung. Das Beratungsgespräch vor der Untersuchung rechnen Praxen mit den EBM-Ziffern 01734 oder 01744 ab. Die Ziffern werden mit 41 Punkten (€ 4,89) extrabudgetär vergütet.   

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SARS-CoV-2-Antikörper nur bei Verdacht auf akute Infektion EBM-Leistung

Bei COVID-19-typischer Symptomatik sollte nach Empfehlungen des RKI eine PCR-Diagnostik veranlasst werden. In bestimmten Fällen kann die Bestimmung von Gesamt- oder IgG-Antikörpern sinnvoll sein: bei milden Symptomen sowie zunächst nicht erfolgter PCR, dann negativer PCR und weiterhin bestehendem COVID-19-Verdacht. In diesen Ausnahmefällen auch als EBM-Leistung.

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SARS-CoV-2 Antigen-Schnelltest nach GOÄ abrechnen: Honorar zwischen ungefähr € 30,- und € 50,- möglich

Die Bundesärztekammer empfiehlt für den Antigen-Schnelltests die anlaloge Berechnung der GOÄ-Ziffer 4648 (Ligandenassay, Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand) zum 1,15-fachen Satz (€ 16,76) mit der Angabe „Coronavirus“.  In der Gebühr sind die Kosten für die Reagenzien enthalten. 

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Die wichtigen Kodes bei SARS-CoV-2/COVID-19

  • U07.1 ! Für Fälle bei denen COVID-19 durch einen Labortest auf SARS-CoV-2 bestätigt wurde und
  • U07.2 ! Für Fälle, wenn bei dem Erkrankten die Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) vorliegen, aber das SARS-CoV-2 nicht mit einem Labortest nachgewiesen wurde
  • U.99.0 !  Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2

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Ihre Fragen beantworten wir gerne über fragen_ebmgoae@bioscientia.de.

Quellen

  • Klakow-Frank (Hrsg.): Der Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte. Deutscher Ärzteverlag
  • Wezel/Liebold: Der Kommentar zu EBM und GOÄ
  • Hoffman/Kleinken Kommentar Gebührenordnung für Ärzte
  • AAA – Abrechnung aktuell: IWW-Institut
  • Homepage der Bundesärztekammer mit GOÄ-Ratgeber online
  • Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit EBM online

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