Skip to main content

 

Zusätzliches Honorar für Patientenversorgung im Pflegeheim

Praxen, die mit einem Pflegeheim einen Kooperationsvertrag geschlossen haben, können zusätzliche Leistungen abrechnen und zwar die EBM-Ziffern 37100, 37102, 37105, 37113 und 37120. Dazu muss der zuständigen KV der abgeschlossene Vertrag vorliegen.

Grafik Pflegeeinrichtung Abrechnung O Text (1)

EBM-Ziffer 37105 | Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale für die Koordination | 275 Punkte (€ 31,60)

  • Koordination der Maßnahmen für Patientenbetreuung
  • Funktion kann nur ein am Vertrag beteiligter Arzt übernehmen
  • der betreffende Arzt muss im Vertrag genannt werden
  • einmal im Behandlungsfall
  • im Behandlungsfall nicht neben: 37100, 37102, 37302, 37305, 37306, 37320 

 

EBM-Ziffer 37113 | Zuschlag zur (Mit)Besuchsziffer 01413 | 106 Punkte (€ 12,18)

  • wertet den Mitbesuch im Pflegeheim auf 
  • im Behandlungsfall nicht neben 37302, 37305, 37306, 37320

 

EBM-Ziffer 37120 | Fallkonferenz gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä | 86 Punkte (€ 9,88)

  • kann auch telefonisch oder als Videofallkonferenz durchgeführt werden
  • in der Sitzung nicht neben 01442 und 37400
  • bis zu dreimal im Krankheitsfall
  • im Behandlungsfall nicht neben 37302, 37305, 37306 und 37320 

 

Die genannten Ziffern vergüten den Mehraufwand für die im Kooperationsvertrag festgelegte und abgestimmte Versorgung in einer stationären Pflegeeinrichtung.

Die „normalen“ Ziffern der Patientenversorgung wie: 03000, 03220, 03221, 03360, 03362, 03370, 03371, 01410, 01413 etc., können, wenn die entsprechende Legende erfüllt ist, weiterhin berechnet werden.

EBM-Ziffer 37100 | Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale für die Betreuung (kooperierender Arzt) | 125 Punkte (€ 14,36)

  • persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
  • einmal im Behandlungsfall
  • zweimal im Krankheitsfall
  • im Behandlungsfall nicht neben 37102, 37105, 37302, 37305, 37306, 37320

 

EBM-Ziffer 37102 | Zuschlag zur Besuchsziffern 01410 oder 01413 | 125 Punkte (€ 14,36)

  • persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
  • im Behandlungsfall nicht neben 37100, 37105, 37302, 37305, 37306, 37320

 

EBM-Ziffer 37113 | Zuschlag zur (Mit)Besuchsziffer 01413 | 106 Punkte (€ 12,18)

  • wertet den Mitbesuch im Pflegeheim auf 
  • im Behandlungsfall nicht neben 37302, 37305, 37306, 37320

 

EBM-Ziffer 37120 | Fallkonferenz gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä | 86 Punkte (€ 9,88)

  • kann auch telefonisch oder als Videofallkonferenz durchgeführt werden
  • in der Sitzung nicht neben 01442 und 37400
  • bis zu dreimal im Krankheitsfall
  • im Behandlungsfall nicht neben 37302, 37305, 37306 und 37320 

 

Die genannten Ziffern vergüten den Mehraufwand für die im Kooperationsvertrag festgelegte abgestimmte Versorgung in einer stationären Pflegeeinrichtung.

Die „normalen“ Ziffern der Patientenversorgung wie: 03000, 03220, 03221, 03360, 03362, 03370, 03371, 01410, 01413 etc., können, wenn die entsprechende Legende erfüllt ist, weiterhin berechnet werden.

Patient 77 Jahre, Herzinsuffizienz, Diabetes, Arthrose

Besuch 1: 03005, 03220, 01410, 037105, 35100

Besuch 2: 03221, 01413, 37113, 03360, 03230

Besuch 3: 01413, 37113, 03362, 37120

Besuch 4 durch NäPA: 03062

Die KV setzt zu: 03020, 03040, 03060, 03061, 03222

Der § 119b SGB V soll die Versorgung pflegebedürftiger Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen fördern und verbessern. Der Paragraph verlangt, dass die an der Betreuung beteiligten Fachgruppen wie Vertragsärzte, nichtärztliche Heilberufe und die Pflegeeinrichtungen über einen Vertrag Anforderungen für eine verbesserte kooperative und koordinierte Versorgung festlegen. Besteht ein solcher Vertrag, können die Krankenkassen diesen durch Zuschläge fördern. 

Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben solche Anforderungen vereinbart. Diese sind in Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) festgelegt. Entsprechend entwickelte Musterverträge erhalten die Praxen von ihren regionalen KVen. Auf dieser Basis kann dann, i. d. R. mit überschaubarem Aufwand, mit der jeweiligen Einrichtung ein individueller Kooperationsvertrag vereinbart werden. Liegt dieser bei der KV vor, können die zusätzlichen Leistungen abgerechnet werden.