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Terminservice-Versorgungsgesetz (TSVG) – Chancen zur extrabudgetären Vergütung

Mit dem TSVG sollen Patient*innen schneller einen benötigten Arzttermin bekommen. Im Gesetz wurde auch festgelegt, dass der Mehraufwand für die Praxen zusätzlich vergütet wird. Dies erfolgt über Zuschläge, neue EBM-Ziffern und dadurch, dass die gesamte Behandlung dieser Patienten extrabudgetär ist.

Extrabudgetär vergütet werden diese sogenannten TSVG-Konstellationen

  • Terminvermittlung durch Terminservicestellen (TSS):
    • TSS-Terminfall
    • TSS-Akutfall
  • Terminvermittlung durch den Hausarzt beim Facharzt
  • Offene Sprechstunde
  • Neuer Patient - wurde zum 01.01.2023 gestrichen

Die über Terminservicestellen (TSS) vermittelten Patienten werden nicht nur extrabudgetär vergütet, zusätzlich erhalten die Praxen einen extrabudgetären Zuschlag auf die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale. Abhängig davon wie schnell der Patient einen Termin bekommt beträgt der Zuschlag 100%, 80% oder 40%. Neben dem TSS-Terminfall gibt es als Sonderfall noch den TSS-Akutfall.

TSS abrechnen

Damit der TSS-Fall extrabudgetär vergütet wird, kennzeichnet die Praxis in ihrer Abrechnung beim Schein das KVDT-Feld 4103 (Vermittlungsart / Kontaktart) mit "1"  für den TSS-Terminfall  bzw.  mit "2" für den TSS-Akutfall.

Für den Zuschlag hat jede Arztgruppe eine entsprechende Ziffer, für Hausärzte ist das z. B. die EBM-Ziffer 03010. Die Praxen kennzeichnen diese Zuschlagsziffer zusätzlich mit einem sogenannten Suffix. Mit diesem dokumentiert die Praxis  wie schnell der Patient den Termin bekommen hat. Dabei zählt der Tag, an dem der Patient mit der TSS Kontakt aufgenommen hat als Tag 1

  • 100 Prozent: Termin innerhalb von vier Tagen - kennzeichnen mit Suffix B
  • 80 Prozent: Termin innerhalb von fünf und 14 Tagen - kennzeichnen mit Suffix C
  • 40 Prozent: Termin innerhalb 15 bis 35 Tage - kennzeichnen mit Suffix D

Die TSS informiert die Praxis darüber, wann der Patient Kontakt mit ihr aufgenommen hat. Mit dem neuen Terminportal der KVen können sogar die Termin direkt in den Praxiskalender übernommen werden - wenn der Praxissoftware-Hersteller ein solches Tool anbietet.

Patient (45 Jahre, Typ 2 Diabetes) ruft am 02.09. bei der TSS an, diese vermittelt den Kontakt zur Hausarztpraxis, Patient  bekommt einen Termin am 14.09.

  • Kennzeichnen des Abrechnungsscheins „TSS-Terminfall“
  • EBM- Ziffern: 03000, 03220, 03010C für den TSS-Terminfall, "C" für den Termin zwischen dem 5. und 14. Tag nach Kontaktaufnahme mit der TSS, C = 80% Zuschlag auf 03000
  • 03020, 03040 und 03222 werden automatisch von der KV ergänzt.

Werden keine weiteren Leistungen berechnet, ergibt das ein extrabudgetäres Honorar von € 55,76

Ein TSS-Akutfall kann entstehen, wenn der Patient mit akuten Beschwerden die 116117 anruft. Dort wird anhand einer klinischen Entscheidungsmatrix bewertet: ist es ein Notfall, bei dem ein ein kurzfristiger Arztbesuch notwendig ist, oder kann der Patient während der normalen Sprechstunde versorgt werden.   

Wird entschieden, dass ein kurzfristiger Arzttermin notwendig ist, ist das der "TSS-Akutfall". Versorgt die Praxis den Patient innerhalb von 24h, bekommt der Arzt zum einen alle Leistungen des Arztgruppenfalls extrabudgetär vergütet und einen Zuschlag von 200 % auf die Versicherten- Grund- oder Konsiliarpauschale. Dafür gibt die Praxis in ihrer Abrechnung „TSS-Akutfall“ an und kennzeichnet die EBM- „Zuschlagsziffer“ mit „A“, eine Hausarztpraxis rechnet dann z. B.  03010 A ab.

Haus- und Kinderärzte erhalten 15,63 Euro  für die erfolgreiche Vermittlung eines dringenden Facharzttermins (Hausarztvermittlungsfall). 

  • dringend ist ein Termin innerhalb von 4 Tage
  • Tag 1 ist der Tag nachdem festgestellt wurde, dass der Patient dringend einen Termin beim Facharzt benötigt
  • erfolgreich ist ein vereinbarter Termin
  • Die Ziffer kann auch abgerechnet werden, wenn der Patient den Termin nicht wahrnimmt. Sie kann auch mehrfach im Quartal abgerechnet werden, wenn Vermittlung zu unterschiedlichen Fachärzten erfolgt.
  • Sie kann nicht abgerechnet werden, wenn der Patient den Facharzt in dem Quartal schon einmal aufgesucht hat.

 

Die Beschränkung, dass der Hausarzt / Kinderarzt den Termin innerhalb von 4 Tagen vermitteln muss, gilt nicht, wenn 

  • es dem Patienten und der Bezugsperson nicht möglich ist aus „medizinischen Gründen“ selbst einen Termin zu vereinbaren.
  • es der TSS nicht zumutbar oder angemessen ist, aufgrund der medizinischen Besonderheit einen Termin zu vermitteln.

Zu beachten dabei ist, dass ab dem 24. Tag  die Begründung für die "verspätete" Terminvermittlung in der Abrechnung angeben werden muss. Bis zum 24. Tag kann der Grund in der Patientenakte dokumentiert werden. 

 

Die Hausarztpraxis rechnet in den genannten Fällen die Ziffer 03008 ab (Kinderarzt 04008) und gibt die BSNR des Facharztes an (KVDT-Feld 5003, Arztnummer). Der Patient benötigt eine Überweisung mit einem Vermittlungscode.

Für den Facharzt ist der Fall extrabudgetär. Dafür gibt der Facharzt in seiner Abrechnung „HA-Vermittlungsfall“ an. Die Überweisung muss der Facharzt bei der Abrechnung nicht einreichen.

Fachärzte können beim Hausarztvermittlungsfall dieselben Zuschläge berechnen wie bei einem durch die TSS vermittelten Termin.

  • 100 Prozent: Termin innerhalb von vier Tagen - kennzeichnen mit B
  • 80 Prozent: Termin innerhalb von fünf und 14 Tagen - kennzeichnen mit C
  • 40 Prozent: Termin innerhalb 15 bis 35 Tage - kennzeichnen mit D
  • Augenärzte, Chirurgen, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, Nervenärzte, Neurologen, Orthopäden, Psychiater und Urologen müssen mindestens 5 Stunden pro Woche eine freie Sprechstunde anbieten.
  • Die Leistungen dieser Sprechstunden werden im Arztgruppenfall extrabudgetär vergütet. Dafür kennzeichnet die Praxis diesen Fall in ihrer Abrechnung als „Offene Sprechstunde“.
  • Obergrenze dafür sind 17,5 % der Arztgruppenfälle der Arztpraxis
  • Die offenen Sprechstunden müssen bekannt gegeben werden z. B. Aushang in der Praxis, Anrufbeantworter und Mitteilung an die zuständige KV zur Veröffentlichung 

Die abrechenbare Leistung bezieht bei den TSVG-Konstellationen nicht auf den Behandlungs- Arzt- oder Krankheitsfall, sondern auf den Arztgruppenfall. Dieser wurde im Zuge des TSVG neu definiert. Hier finden Sie weitere Informationen.

 

Weitere Details dazu finden Sie auf der KBV-Homepage.