Telekonsil in größerem Umfang möglich
Die Möglichkeiten sich über Telekonsilie auszutauschen wurde 2020 deutlich erweitert
- unterschiedliche, nicht fest definierte, fachliche Fragestellungen können kollegial digital diskutiert werden
- die notwendigen Unterlagen werden elektronisch übermittelt.
- Telekonsile auch zwischen Vertrags- und Krankenhausärzten
- ein Videokonsilium ist möglich
- beim Videokonsilium kann der Patient eingebunden werden
Der kollegiale Austausch im Telekonsil ist möglich bei einer
- interdisziplinären Fragestellung außerhalb des Fachgebiet des behandelnden Arztes aber in dem des Konsiliararztes oder
- besonders komplexen medizinischen Fragestellung im Fachgebiet des behandelnden Arztes und des Konsiliararztes
Die Telekonsil-Ziffern
- EBM-Ziffer 01670: Einholung eines Telekonsiliums. Zuschlag im Zusammenhang mit den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen für die Einholung eines Telekonsiliums, bis zu zweimal im Behandlungsfall (110 Punkte, € 13,28)
- EBM-Ziffer 01671: Telekonsiliarische Beurteilung einer medizinischen Fragestellung, Dauer mindestens 10 Minuten, einmal im Behandlungsfall (128 Punkte, € 15,28)
- EBM-Ziffer 01672: Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 01671 für die Fortsetzung der telekonsiliarischen Beurteilung, (65 Punkte, € 7,76) je weitere vollendete fünf Minuten, maximal dreimal im Behandlungsfall
Obligate Inhalte der EBM-Ziffer 01670
- Beschreiben der medizinischen Fragestellung
- Zusammenstellen aller für die Befundung relevanten Informationen
- Einholen der Patienten-Einwilligung
- elektronische Übermittlung aller relevanten Informationen – diese sollte über den eArztbrief (bevorzugt) oder andere Dienste, die die Regelungen der Anlage 31a zum BMV-Ä erfüllen, erfolgen
- beim Videokonsilium müssen die Regelungen in der Anlage 31b zum BMV-Ä erfüllt sein (gilt auch für Videosprechstunde)
Obligate Inhalte der EBM-Ziffer 01671
- konsiliarische Beurteilung der medizinischen Fragestellung
- Erstellen eines schriftlichen Konsiliarberichtes
- elektronische Übermittlung an den Arzt, der das Telekonsilium eingeholt hat - diese kann über eArztbrief oder anderen Diensten, die die Regelungen der Anlage 31a zum BMV-Ä erfüllen
- Datum
- Daten des einholenden Arztes/Psychotherapeuten/Zahnarztes (Name, Vorname, Praxisanschrift, Telefon, Emailadresse, Arztnummer)
- Daten des Konsiliararztes (Name, Vorname) bzw. Bezeichnung der konsiliarischen Fachrichtung eines Krankenhauses,
- Patientendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Versichertennummer, Geschlecht)
- Diagnose/Verdachtsdiagnose
- Medikation (falls vorhanden)
- Auftrag
- Frist zur Beantwortung
Hier finden Sie ein entsprechendes Musterschreiben.
- Datum
- Daten des einholenden Arztes/Zahnarztes (Name, Vorname, Praxisanschrift, Telefon, Emailadresse, Arztnummer)
- Daten des Konsiliararztes (Name, Vorname) bzw. Bezeichnung der konsiliarischen Fachrichtung eines Krankenhauses
- Patientendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Versichertennummer, Geschlecht)
- Diagnose/Verdachtsdiagnose
Hier finden Sie ein entsprechendes Musterschreiben.
- EBM-Ziffer 01450: Technikzuschlag beim Videokonsilium.. Kann nur vom Veranlasser des Telekonsils abgerechnet werden 40 Punkte, € 4,60)
- EBM-Ziffer 86900: eArztbrief-Versandpauschale 0,28 €
- EBM-Ziffer 86901: eArztbrief-Empfangspauschale 0,27 €
Die Vergütung des Videokonsiliums erfolgt extrabudgetär
Festgelegt wurde, dass Videokonsile mit Patienten keine Videosprechstunde sind. Damit kann die EBM-Ziffer 01670 nur dann abgerechnet werden, wenn es in dem Quartal einen Arzt-Patientenkontakt, persönlich oder per Videosprechstunde, gab. Gleichzeitig wird dadurch der Patientenkontakt im Videokonsilium auch nicht bei der für die Berechnung der Chronikerpauschalen notwendigen Kontakte berücksichtigt.
Mehr Informationen finden Sie auf der Homepage der KBV.