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Abrechnung Videosprechstunde

Grundsätzlich werden bei einer Videosprechstunde die „normale“ Versicherten– Grund- oder Konsiliarpauschale und, wenn die entsprechenden Abrechnungsbedingungen vorliegen, die jeweiligen Zuschläge abgerechnet.

  • Ausgenommen sind bei den Versicherten – Grund- und Konsiliarpauschalen die EBM-Ziffern 03030, 04030, 12220, 12225.
  • Die Abrechnung ist ohne vorherigen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt möglich.
  • Ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt erfolgt ein Abschlag zwischen 20% und 30%, abhängig von der Arztgruppe – diesen nimmt die KV in der Abrechnung vor.
  • Fälle ohne persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt markiert die Praxis mit der Pseudo-EBM-Ziffer 88220.
  • Bis zu 30% der Behandlungsfälle können ausschließlich in der Videosprechstunde erbracht werden.
  • Bis zu 30%  der jeweiligen Leistung (EBM-Ziffer) können in der Videosprechstunde erbracht werden.

Folgende Zusatzpauschalen können, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, abgerechnet werden

  • EBM-Ziffern 03040 und 04040 (Wahrnehmung hausärztlicher Versorgungsauftrag)
  • EBM-Ziffern 03060 und 03061 (Zuschläge nichtärztliche Praxisassistenten)
  • EBM-Ziffer 06226 (Zuschlag Behandlung konservativ tätige Hautärzte)
  • Zuschläge für die fachärztliche Grundversorgung (PFG-Zuschläge)

Videosprechstunden werden beim Chronikerzuschlag berücksichtigt. Haus- und Kinderärzte erhalten den Zuschlag (EBM-Ziffern 03220-22 und 04220-22) auch, wenn ein oder zwei der drei erforderlichen Arzt-Patienten-Kontakte per Videosprechstunde stattfinden.

 

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) kann nach einer Videosprechstunde ausgestellt werden,

  • für einen unbekannten Patienten für bis zu 3 Tage und

  • bei einem bekannten Patienten für bis zu 7 Tage.

Eine Folgekrankschreibung ist nur möglich, wenn der Patient zur vorhergehenden Krankschreibung persönlich in der Praxis war. Für das Zusenden per Post kann die Praxis die Ziffern 40128 (Muster 1) oder 40129 (Muster 21) abrechnen.

Diese Leistungen können verschrieben werden, wenn

  • der Patient der Praxis bekannt
  • der Arzt die Erkrankungen für die Verordnung kennt
  • es eine Folgeverordnung ist
  • eine Verordnung in der Videosprechstunde ist möglich (entscheidet Arzt)

Auch in der Videosprechstunde können diese Leistungen mit den bekannten Ziffern abgerechnet werden: 01420, 01424, 01611 und 01613. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der KBV-Homepage.

Der Patient hat kein Recht auf die Verordnung in der Videosprechstunde.

Die Videosprechstunde im Notdienst  dürfen nur Vertragsärzte nutzen

  • bei den Ziffern 1210 und 01212, Abschlag dann 10%
  • weitere Inanspruchnahme 01214, 01216, 01218 auch via Videosprechstunde möglich
  • Zuschlagsziffern Videosprechstunde 01440 und 01450 auch im Notfall möglich
  • keine 30% Obergrenze – Fälle werden nicht für die 30 % im Praxisbetrieb berücksichtigt
  • Erschwerniszuschlag nach 01223, 01224 und 01226 können nicht via Videosprechstunde erbracht werden

Die Videosprechstunde muss im jeweiligen Fall medizinisch vertretbar sein. 

  • 01442 Videofallkonferenz mit der / den an der Versorgung des Patienten beteiligten Pflege(fach)kraft / Pflege(fach)kräften gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) | 86 Punkte (€ 9,88). Dreimal im Krankheitsfall und nur wenn in den letzten drei Quartalen (inkl. des aktuellen) ein aktueller Arzt-Patienten-Kontakt in derselben Praxis stattgefunden hat. Diese Ziffer wird bis Ende 2023 extrabudgetär vergütet.
  • 01444 Zuschlag Authentifizierung, einmal im Behandlungsfall | 10 Punkte (€ 1,19), Vergütung bis Ende 2022 extrabudgetär.
  • 01450 Zuschlag Videosprechstunde (Technik-Zuschlag) für einen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä bei Kontaktaufnahme durch den Patienten, je Arzt-Patienten-Kontakt | 40 Punkte (€ 4,77*) | Höchstwert 1.899 Punkte.  

Nach Ende der Anschubförderung (EBM-Ziffer 01451) beträgt das zusätzliche Honorar für jeden Patienten € 4,77* über die EBM-Ziffer 01450 . Ist der Patient unbekannt -  einmalig € 5,96* (EBM-Ziffer 01444 + 01450), bei jedem weiteren Arzt-Patienten-Kontakt dann auch für diese Patienten € 4,77* . Durch die Höchstwertregelung sind so für eine Einzelpraxis noch ca. € 200,- Zusatzhonorar möglich.

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*Die Beträge beziehen sich auf den aktuellen Punktwert 11,9339 Cent.