Diese Regelung wurde rückwirkend zum 1. Oktober in den EBM aufgenommen. Sie gilt für die PCR- und Antigentests (EBM-Ziffern 32816, 32811, 32779). Veranlasst die Praxis diese Untersuchungen, muss sie nicht mehr die Ausnahmekennziffer 32006 (meldepflichtige Erkrankung) angeben. Wird aber für den Patienten im selben Quartal die Untersuchung auf eine andere meldepflichtige Erkrankung angefordert, muss die 32006 angegeben werden – sonst  belastet die Analyse den Fallwert. Das gilt auch, wenn parallel zur SARS-CoV-2- eine Influenza-Untersuchung beauftragt wird.
 

Jetzt das neue Muster OEGD bestellen

Am 1. Januar 2021 endet die Übergangsfrist für den OEGD-Schein. Bis zu diesem Datum kann die SARS-CoV-2-Diagnostik noch mit dem alten OEGD-Schein (8/2020) angefordert werden. Erhält unser Labor nach diesem Termin ein altes Formular, dürfen wir die Diagnostik erst durchführen, wenn der gültige Schein vorliegt. Diesen muss das Labor bei der Praxis anfordern – die Befundlaufzeit kann sich dadurch verzögern. Bitte bestellen Sie rechtzeitig die aktualisierte Version
(11/2020) über Ihre KV und verwenden Sie ab dem Jahreswechsel nur noch das neue Muster OEGD. Als Nutzer von star.net Labor oder dem Blankoformulardruck können Sie der Umstellung entspannt entgegensehen. Die neuen Formulare sind dann automatisch verfügbar.
Das Muster OEGD ist zum Beispiel einzusetzen für

  • asymptomatische Personen
  • Personen ohne Krankheitszeichen, die mit einem positiv Getesteten mindestens 15 Minuten persönlichen Kontakt hatten oder im gleichen Haushalt leben.
     

Patienten mit einer App-Warnung: Muster OEGD

Dazu zählen ebenfalls symptomfreie Patienten, die über die Corona-Warn-App eine Warnung erhalten haben. Die Laboruntersuchung wird auch dann mit dem OEGD-Schein beauftragt. In solchen Fällen darf ab 1. Januar 2021 nur noch nach der Testverordnung (TestV) vom 15. Oktober abgerechnet werden. Das bedeutet: Die Praxis beauftragt die Laboruntersuchung mit dem OEDG-Schein und rechnet den Abstrich mit der durch die regionale KV festgelegten Ziffer ab (Vergütung bundesweit einheitlich 15 €). Weitere Ziffern dürfen nicht abgerechnet werden. Ist der Patient symptomatisch, beauftragt die Praxis die Untersuchung mit dem Muster 10C und kann auch weitere EBM-Ziffern abrechnen.
 

Symptomatische Patienten: Muster 10C

Hat der Patient Symptome, die auf COVID-19 hinweisen, muss die Untersuchung mit dem Muster 10C angefordert werden. Muster 10C ist grundsätzlich immer dann zu verwenden, wenn die Person symptomatisch ist, auch zum Beispiel bei Kontaktpersonen. Dabei handelt es sich formal um kurative Fälle, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden müssen. Hat die Person keine Symptome und wird die Untersuchung aufgrund der TestV veranlasst, fordert die Praxis die Labordiagnostik mit dem OEGD-Schein auf Kosten des BMG an.