Ärzte verschiedener Fachrichtungen in Praxen und Krankenhäusern sind seit Juli gesetzlich verpflichtet, auf Wunsch eines Patienten die elektronische Patientenakte (ePA) zu befüllen. Abgerechnet werden kann die Erstbefüllung der ePA mit der Pseudo-GOP 88270 – auch rückwirkend zum 1. Januar 2021. Laut Gesetz erhalten sie dafür zehn Euro. Mit der Erstbefüllung ist keine Beratungspflicht verbunden. Abrechnen kann derjenige die Ziffer, der das erste Mal Befunde, Arztbriefe etc. in der ePA hinterlegt. Werden danach weitere Unterlagen hinzugefügt, können die EBM-Ziffern 01647 oder 01431 genutzt werden.

Abrechnungsinfos in unserer "Honoraria"

Diese und weitere aktuelle Infos rund um das Thema Abrechnung stellen wir für Sie auf hier unserer Homepage zusammen. Dort finden Sie auch eine E-Mail-Adresse, unter der wir gerne Ihre Fragen zu Neuregelungen etc. beantworten.