5,49 Euro (50 Punkte), wenn Ärzte Patientinnen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr zum Chlamydien-Screening beraten, und noch einmal 50 Punkte, wenn die Praxis eine Teilnahmerate am Screening von 30 Prozent erreicht – das heißt, wenn sich die Frauen im selben Quartal testen lassen: Die „kleine“ EBM-Reform zum 1. April sieht dafür die neuen Gebührenordnungspositionen 01823 und 01824 vor.

  • Die GOP 01823 ist ein Zuschlag zur GOP 01821 (Beratung im Rahmen der Empfängnisregelung) oder zur GOP 01822 (Beratung einschließlich Untersuchung im Rahmen der Empfängnisregelung). Zum obligaten Leistungsinhalt zählen Aufklärung zu Sinn und Zweck des Chlamydien-Screenings und die Aushändigung des Merkblattes gemäß Anlage I der Richtlinie zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch.
  • Die GOP 01824 rechnen Ärzte ab, wenn sie die Untersuchung der Urinprobe auf Chlamydia trachomatis mit der GOP 01840 veranlassen. Sie wird jedoch erst nach Erreichung der festgelegten Durchführungsquote einmal im Krankheitsfall vergütet. Diese liegt bei 30 Prozent. Ab dem 1. Januar 2021 wird sie auf 40 Prozent und im Jahr darauf auf 50 Prozent gesteigert.

Derzeit nimmt in Deutschland nur etwa jede fünfte Anspruchsberechtigte das Chlamydien-Screening wahr. Seit der Einführung dieses Angebots 2008 hatten Fachgesellschaften und Berufsverbände auf Mängel in den Richtlinien hingewiesen, etwa die schlechte finanzielle Ausstattung dieser Regelleistung, die mit einer anspruchsvollen Beratung verbunden ist. Mit der neuen „Erfolgsprämie“ soll nun ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden, die Teilnahmerate am Chlamydien-Screening zu erhöhen.