Die KBV weist aktuell darauf hin, dass die medizinische Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erfolgt. Die zuständigen Ämter der Kommunen stellen dazu Behandlungsscheine aus, mit denen die Menschen einen Arzt aufsuchen können. In Notfällen könne die Behandlung auch ohne Behandlungsschein erfolgen. Notwendig sei hierfür ein gemeldeter Aufenthaltsort oder die Unterbringung in einer örtlichen Einrichtung. Neben der Ausgabe von Behandlungsscheinen durch die Kommunen gebe es ein für alle Beteiligten einfacheres Verfahren. Denn auch die Krankenkassen könnten in Vereinbarung mit den Ländern die auftragsweise Betreuung übernehmen. Hierfür bedürfe es einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den jeweiligen Bundesländern (Landesregierung oder beauftragte Landesbehörde) und den gesetzlichen Krankenkassen. Solche Vereinbarungen zur Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes bestehen nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) derzeit in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Das BMG strebt an, dass die Menschen aus der Ukraine in naher Zukunft einen regulären Leistungsanspruch analog den GKV-Leistungen erhalten. Diese und weitere Informationen rund um das Thema Abrechnung finden Sie in unserem Online-Portal Honoraria.