Wer ist besonders gefährdet?
Hohes Risiko für einen schweren Verlauf haben Personen über 60 Jahre und Patienten mit chronischen Erkrankungen (z.B. Bluthochdruck, Diabetes, kardiovaskuläre Erkrankungen, chronisch Atemwegs-Erkrankungen, Tumore).
Kinder haben ein sehr geringes Risiko für schwere Verläufe.
Welches Abstrich-Besteck soll ich verwenden? Mit Transportmedium?
Ideal sind PCR-Tupfer für Nasopharyngeal-Abstriche. Sie können aber notfalls sterile Wattetupfer nehmen und in sterile Röhrchen überführen.
Nicht geeignet: Tupfer mit mehr als 2 ml flüssigem Kulturmedium, Q-Tips und Taschentücher.
Eingeschränkt geeignet: Tupfer in Gelmedium, weil die Sensitivität hier geringer ist.
„Gemischte Aufträge“ – Gel-Abstrichtupfer auf Erreger/Resistenz und Influenzavirus u/o Coronavirus: beide Anforderungen aus einem Material sind nicht möglich. Bevorzugt werden zurzeit die viralen Nachweise.
Sie können aus einem bakteriellen Abstrich, der schon bearbeitet wurde, die PCR nicht nachfordern.
Wie lagern wir die Probe bis zum Abholen?
Die PCR-Proben lagern Sie bitte bis zur Abholung bei 4-8°C. Für den Transport ist Raumtemperatur ausreichend.
Sollen wir die Proben zum Transport besonders verpacken?
Die normale Umverpackung des PCR-Tupferröhrchens in einer auslaufsicheren Tüte ist ausreichend, ein spezieller Vermerk auf der Tüte nicht notwendig. Die Proben werden von geschulten Fahrern transportiert.
Wie lange dauert es bis zum Ergebnis?
In der Regel teilen wir den Befund innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft der Probe im Labor mit. Diese Zeit kann sich in Einzelfällen verlängern, wenn eine Probe wiederholt werden muss. Die Befundlaufzeit verlängert sich generell, wenn das Probenaufkommen sehr stark ist.
Sollen wir die SARS-CoV-2-Proben als Notfall transportieren?
Nein. Weder im ambulanten noch im stationären Bereich gilt dieser Erregernachweis als Notfalldiagnostik und benötigt somit keinen Sondertransport.
Wer trägt die Kosten für den Labortest?
Bei begründetem Verdacht und zur differentialdiagnostischen Abklärung tragen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten. Gesunde Personen oder Patienten ohne entsprechende Differentialdiagnose erhalten keine Kostenerstattung.
Wann muss eine Meldung ans Gesundheitsamt erfolgen?
Meldepflicht gemäß §6 IfSG besteht, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Infektion vorliegt: Akute respiratorische Symptomatik und Kontakt zu bestätigtem Fall oder Aufenthalt in Risikogebiet nach RKI in den vorangegangenen 14 Tagen.
Meldepflicht entfällt bei lediglich differentialdiagnostischer Abklärung.
Ein positiver Erreger-Nachweis wird durch unser Labor gemeldet (gemäß §7 IfSG).
Welche Patienten können direkt in das Bioscientia-Labor Ingelheim kommen?
Wir dürfen nur bei solchen Patienten die Abstrichprobe entnehmen, bei denen drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ein behandelnder Arzt oder das Gesundheitsamt stellt den Verdacht gemäß der RKI-Falldefinition.
- Es muss eine Überweisung vorliegen (für GKV-Patienten: „Muster 10“, für PKV-Patienten: „Anforderungsschein“). Diese Überweisung bitte vorab faxen an: 06132 – 781 7778.
- Ein Termin muss vorher fixiert worden sein. Termin-Vereinbarungen unter: 06132 – 781 7777.
Wenn ein Arbeitgeber die Quarantäne von Mitarbeitern veranlasst hat: Befreit dann ein negatives PCR-Ergebnis?
Das entscheidet der Arbeitgeber. Es gibt hierzu bislang keine Empfehlung des RKI oder eines Gesundheitsamtes.
Wie sinnvoll sind die Corona-Schnellteste, die jetzt im Internet und in Apotheken angeboten werden?
Diese Schnellteste sind ungeeignet für die rasche und präzise Klärung eines Infektionsverdachts – aus diesen Gründen:
- Sie zeigen zu spät an: Denn diese Schnellteste messen Antikörper gegen SARS-CoV-2, während der Abstrichtest das Virus direkt nachweist. Antikörper in einer messbaren Menge bildet der Körper erst ein paar Tage bis Wochen nach einer Infektion. Detail-Infos hierzu liegen für SARS-CoV-2 allerdings noch nicht vor.
- Sie erzeugen falsche Sicherheit: Ein negativer Schnelltest bedeutet nicht, dass der Untersuchte keine Erreger verbreitet. Bis sein Antikörperspiegel im Blut messbar ansteigt, könnte ein Infizierter also weiterhin die Viren verbreiten.
- Sie unterstützen nicht die Meldepflicht: COVID-19 ist eine meldepflichtige Erkrankung. Ein auffälliger Schnelltestbefund müsste ohnehin im Labor nachgetestet werden, bevor das Gesundheitsamt die wichtige Mitteilung über einen neuen Fall erhält. Unter Umständen geht wertvolle Zeit verloren.
Der Erregernachweis mit der PCR bleibt so lange der Goldstandard, bis mehr Informationen über die Empfindlichkeit und Genauigkeit der Antikörper-Schnellteste vorliegen.
Bietet das so genannte "Pooling" von Abstrichproben eine Erleichterung mit Blick auf Reagenzien-Engpässe?
Zumindest nicht den erhofften. Verteilen wir 100 Patienten-Abstriche auf 20 Pools mit je 5 Proben und nehmen eine Positivrate von 10% an. Dann verbrauchen wir zunächst 20 Teste statt 100.
Wenn sich die positiven 10% gleichmäßig verteilen, wäre jeder zweite Pool positiv und müsste "aufgelöst" werden, das heißt die Abstrichproben einzeln nachuntersucht. Also 10 Pools mit je 5 Abstrichen erneut messen verbraucht weitere 50 Tests. Ergibt mit den 20 Pool-Tests zuvor insgesamt 70 Tests statt 100. Wir sparen somit nicht 80 Prozent der Test-Anzahl ein, sondern nur 30 Prozent.
Erstellen der Pools und Heraussuchen der Einzelproben für die Re-Testung geschehen manuell. Das ist logistisch anspruchsvoll, fehleranfällig, verzögert die Befundmitteilung und erfordert viel Arbeitszeit. Die fehlt aber in Abteilungen, die mehrere tausend Proben täglich untersuchen müssen. Zudem ist nicht abschließend geklärt, ob das Pooling bei ansonsten unveränderten Testbedingungen, vor allem der Aufarbeitung der Proben, nicht zu einem Verlust an Sensitivität führt.